RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 170, 171 Abs. 1, §§ 22, 159, 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 169 Satz 1, 2Keine Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale für im Eröffnungsverfahren eingezogene globalzedierte Forderungen
InsO§ 170
InsO§ 171
InsO§ 22
InsO§ 159
InsO§ 21
InsO§ 23
InsO§ 169
BGH, Urt. v. 20.02.2003 – IX ZR 81/02 (OLG Stuttgart), ZIP 2003, 632 = BB 2003, 866 = WM 2003, 694 = EWiR 2003, 425 (Schumacher)BGHUrt.20.2.2003IX ZR 81/02ZIP 2003, 632BB 2003, 866WM 2003, 694EWiR 2003, 425 (Schumacher)OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.
2. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.
3. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-) Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.
4. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.
5. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.
6. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.
7. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.