RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Amtsgerichte
BGB § 675 Abs. 1Haftung bei Missbrauch der ec-Karte
BGB§ 675
AG Hohenschönhausen, Urt. v. 09.05.2001 – 11 C 430/99, WM 2002, 1057AG HohenschönhausenUrt.9.5.200111 C 430/99WM 2002, 1057
Leitsätze:
1. Bei einer missbräuchlichen Benutzung der ec-Karte spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kontoinhaber dem Täter in grob fahrlässiger Weise die richtige PIN zur Kenntnis gegeben hat, wenn keine anderweitige technische oder sonstige Möglichkeit für den Täter bestand, die PIN zu erfahren.
2. Bei dem Ende 1997 eingeführten neuen PIN-System kann ein Täter die PIN nicht aus der ec-Karte selbst oder in anderer Weise kurzfristig auf technische Weise ermitteln. Bei diesem neuen PIN-System ist es auch unwahrscheinlich, dass der Täter die zutreffende PIN bei dem ersten Versuch errät.