RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 130, 131Keine Anfechtbarkeit der nach Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommenen Verrechnung von Bankgutschriften
InsO§ 96
InsO§ 130
InsO§ 131
LG Rostock, Urt. v. 30.10.2001 – 10 O 203/01, ZIP 2002, 270 = EWiR 2002, 289 (Feuerborn)LG RostockUrt.30.10.200110 O 203/01ZIP 2002, 270EWiR 2002, 289 (Feuerborn)
Leitsatz:
Zur Verrechnung von Überweisungsbeträgen, die in der Krise des Gemeinschuldners eintreffen, mit einem debitorischen Kontosaldo ist die Bank grundsätzlich nur noch eingeschränkt befugt. Die Masse ist im Eröffnungsverfahren gegen die durch Vorausverfügungen eintretende Schmälerung auch im Fall des Fortbestehens einer Kontokorrentvereinbarung nur durch die Anfechtungsvorschriften geschützt. Nicht anfechtbar ist jedoch die Verrechnung von Zahlungseingängen mit dem Debetsaldo aus dem Kontokorrentkonto des Schuldners nach Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbots.