RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
ZPO § 765aKontopfändung als außerordentliche Härte
ZPO§ 765a
LG Essen, Beschl. v. 25.09.2001 – 11 T 293/01, NJW-RR 2002, 483LG EssenBeschl.25.9.200111 T 293/01NJW-RR 2002, 483
Leitsatz:
Der Schuldner kann sich auf die allgemeine Härteklausel des § 765a ZPO berufen, wenn ihm mit einer Kontopfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht.