RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
ZPO § 851 Abs. 1Keine Pfändung „offener Kreditlinien“
ZPO§ 851
LG Essen, Beschl. v. 29.08.2001 – 11 T 263/01, NJW-RR 2002, 553LG EssenBeschl.29.8.200111 T 263/01NJW-RR 2002, 553
Leitsätze:
1. Ansprüche „aus offenen Kreditlinien“ sind unpfändbar.
2. Grundsätzlich pfändbar sind künftige Ansprüche aus einem in Anspruch genommenen Dispositionskredit. Insoweit wird in Zukunft aber zu beobachten sein, ob die Banken bei einer Pfändung nicht sofort den Kredit kündigen, so dass es sich nicht um ein geldwertes Recht, sondern um eine bloße Chance handelt.
3. Der Gläubiger muss in seinem Pfändungsantrag genau angeben, dass er einen Anspruch aus einem in Anspruch genommenen Dispositionskredit pfänden lassen will. Der Antrag auf Pfändung von Ansprüchen „aus offenen Kreditlinien“ kann nach dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechend umgedeutet werden.