ZBB 2002, 228

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung IV. Landgerichte ZPO § 851 Abs. 1Keine Pfändung „offener Kreditlinien“ ZPO§ 851 LG Essen, Beschl. v. 29.08.2001 – 11 T 263/01, NJW-RR 2002, 553LG EssenBeschl.29.8.200111 T 263/01NJW-RR 2002, 553

Leitsätze:

1. Ansprüche „aus offenen Kreditlinien“ sind unpfändbar.
2. Grundsätzlich pfändbar sind künftige Ansprüche aus einem in Anspruch genommenen Dispositionskredit. Insoweit wird in Zukunft aber zu beobachten sein, ob die Banken bei einer Pfändung nicht sofort den Kredit kündigen, so dass es sich nicht um ein geldwertes Recht, sondern um eine bloße Chance handelt.
3. Der Gläubiger muss in seinem Pfändungsantrag genau angeben, dass er einen Anspruch aus einem in Anspruch genommenen Dispositionskredit pfänden lassen will. Der Antrag auf Pfändung von Ansprüchen „aus offenen Kreditlinien“ kann nach dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechend umgedeutet werden.

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