RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 164, 675, 276, 278Kein Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrags mit Hintermann über stille Beteiligung an AG bei „Scheinselbständigkeit“ des Anlagevermittlers und Stempelaufdruck der AG im Zeichnungsformular
BGB§ 164
BGB§ 675
BGB§ 276
BGB§ 278
ZBB 2002, 228
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 15.02.2002 – 24 U 5/01 (rechtskräftig), BB 2002, 696OLG Frankfurt/M.Urt.15.2.200224 U 5/01rechtskräftigBB 2002, 696
Leitsätze:
1. Für die Annahme des Zustandekommens eines Anlagevermittlungsvertrags mit einem Hintermann im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses über die stille Beteiligung an einer AG reicht es weder aus, wenn die Anleger von dem handelnden Anlagevermittler den Eindruck der „Scheinselbständigkeit“ haben, noch die Tatsache, dass auf dem unterschriebenen Zeichnungsformular ein Stempel der AG aufgedruckt war, wenn auch der Name und die Unterschrift des Anlagevermittlers im Formular enthalten waren.
2. Wer sich sachkundig gibt oder erklärt, er werde sich selbst hinreichend sachkundig machen, kann sich später gegenüber dem Anlagevermittler nicht auf ein diesem verborgen gebliebenes Aufklärungsdefizit stützen.