RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 667, 662Rechtsbindungswille bei Scheckeinlösungszusage
BGB§ 667
BGB§ 662
OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2001 – 1 U 398/01–91, NJW-RR 2002, 622OLG SaarbrückenUrt.19.12.20011 U 398/01–91NJW-RR 2002, 622
Leitsätze:
1. Wer die ordnungsmäßige Weiterleitung über einen Gesamtbetrag von 50 000 DM ausgestellter Schecks zusagt, geht keine bloße Gefälligkeit, sondern ein Auftragsverhältnis ein.
2. Der Beauftragte trägt die Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags überlassener Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet wurde.
3. Wurde dem Beauftragten in einem gegen einen Dritten auf Herausgabe des Scheckbetrags geführten Vorprozess der Streit verkündet und konnte in dem Vorprozess infolge eines „non liquet“ der Verbleib des Geldes nicht geklärt werden, so schlägt dieses Beweisergebnis zum Nachteil des beweisbehafteten Beauftragten durch.