RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
ZPO § 829Keine Pfändung der „offenen Kreditlinie“ bei einzelfallbezogener Zulassung von Dispositionen bis maximal zur Höhe des Gegenwerts zuvor eingereichter Schecks
ZPO§ 829
OLG Hamm, Urt. v. 10.12.2001 – 31 U 103/99 (rechtskräftig), BKR 2002, 369OLG HammUrt.10.12.200131 U 103/99rechtskräftigBKR 2002, 369
Leitsatz:
Für die Unterscheidung zwischen einem Dispositionskredit und einer nur geduldeten Überziehung ist zum einen entscheidend, ob die Initiative zu der Unterbreitung des Kreditantrags oder des Kreditangebots vom Kreditnehmer oder vom Kreditgeber ausgeht; zum anderen kommt es darauf an, ob die Kreditentscheidung der Bank im Voraus und losgelöst von einem einzelnen Belastungsvorgang getroffen wird. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt eine Pfändung der so genannten offenen Kreditlinie nicht in Betracht.