RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 276Keine Fahrlässigkeit durch Zurücklassen einer ec-Karte versteckt im Wohnmobil in Südfrankreich
BGB§ 276
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.12.2001 – 24 U 188/99 (rechtskräftig), ZIP 2002, 978 = BKR 2002, 331 = NJW-RR 2002, 692 = WM 2002, 1055OLG Frankfurt/M.Urt.7.12.200124 U 188/99rechtskräftigZIP 2002, 978BKR 2002, 331NJW-RR 2002, 692WM 2002, 1055
Leitsätze:
1. Es ist nicht fahrlässig – damit auch nicht grob fahrlässig –, eine ec-Karte nach Südfrankreich in einen Campingurlaub mitzunehmen.
2. Steht der Urlauber vor der Alternative, seine ec-Karte entweder versteckt im unbewachten Wohnmobil zurückzulassen oder an den Strand mitzunehmen, dann birgt die erste Möglichkeit keine greifbar größeren, im Gegenteil geringere Verlustgefahren als die zweite. Das Zurücklassen der Karte im Wohnmobil hält sich deshalb im Rahmen erlaubten Risikos.
3. Wird die Scheckkarte von Unbefugten unter Eingabe der zutreffenden PIN eingesetzt, dann rechtfertigt diese Tatsache als solche nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kontoinhaber die persönliche Geheimzahl zur ec-Karte entweder auf der Karte selbst oder auf einem ihr beigegebenen Zettel notiert habe.