RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AGBG § 9; AEntG § 1aUnwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerweiterung einer Gewährleistungsbürgschaft auf Regressansprüche nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
AGBG§ 9
AEntG§ 1a
OLG Stuttgart, Urt. v. 28.09.2001 – 2 U 218/00 (rechtskräftig), ZfIR 2002, 370OLG StuttgartUrt.28.9.20012 U 218/00rechtskräftigZfIR 2002, 370
Leitsätze:
1. Die Frage der Unwirksamkeit von Regelungen über die Erstreckung von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften auf anderweitige Ansprüche sowie von Bestimmungen über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts sind für das gesamte Baugewerbe von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie sind deshalb geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen und können daher nicht als Bagatellklauseln verstanden werden (BGH NJW 1994, 1995).
2. Die Erweiterung des Bürgschaftszwecks in einer als Gewährleistungsbürgschaft überschriebenen Bürgschaft auf die Inanspruchnahme des Auftraggebers (unter anderem) wegen Sozialbeiträgen sowie nach § 1a AEntG ist sachfremd und verstößt daher gegen das Transparenzgebot.
3. Unwirksam nach § 9 Abs. 1 AGBG wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die beanstandete Klausel auch, soweit sie in den AGB in Zusammenhang mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft verwendet wird. Die hier vereinbarte Erstreckung der Bürgschaft „in Fällen der Inanspruchnahme des Auftraggebers für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge und andere Beiträge gemäß SGB und im Fall der Inanspruchnahme durch das Finanzamt … sowie zur Abdeckung etwaiger Forderungen von Dritten, wenn letztere Inanspruchnahme auf das Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist“, verstößt gegen das Gebot inhaltlich klarer Bestimmungen.