RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 765Rechtmäßige Inanspruchnahme aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch bei erst aus sonstigen Umständen (hier: Anlage zur Bürgschaftsurkunde) erkennbarem Umfang der Bürgschaftsverpflichtung
BGB§ 765
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 13.09.2001 – 3 U 99/00, ZIP 2002, 659OLG Frankfurt/M.Urt.13.9.20013 U 99/00ZIP 2002, 659
Leitsätze:
1. Die anlässlich eines speziellen Gewährleistungsproblems individuell vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern betreffend die „Erfüllung sämtlicher Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers“ erfasst auch entfernte Mangelfolgeschäden (hier: Kosten für „Abfallquertransporte“). Der Grundsatz der Dokumentenstrenge ist dabei gewahrt, wenn durch sonstige relevante Umstände (hier: Erwähnung der Quertransportkosten in Anlage zur Bürgschaftsurkunde, Subsumtion der Quertransportkosten in Abnahmeprotokoll als „zusätzliches Gewährleistungsrisiko“) erkennbar ist, was Voraussetzung der vorläufigen Zahlungspflicht ist.
2. Für die Erfüllung einer so genannten Effektivklausel, wonach der Bürge Zahlung zu leisten hat – hier – „gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seinen vertraglichen Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist“, genügt es, wenn die Voraussetzungen der Klausel in dem Anforderungsschreiben gegenüber dem Bürgen sinngemäß zum Ausdruck kommen.