ZBB 2002, 222

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung III. Andere Bundesgerichte AO §§ 30a, 93, 208Hinreichender Anlass für Steuerfahndung gegen Kunden eines bestimmten Kreditinstituts bei Kenntnis institutsinterner Informationen über Vielzahl von Aktiengeschäften der Kunden AO§ 30a AO§ 93 AO§ 208 BFH, Beschl. v. 21.03.2002 – VII B 152/01 (FG Hannover), ZIP 2002, 1025 = BB 2002, 1076BFHBeschl.21.3.2002VII B 152/01ZIP 2002, 1025BB 2002, 1076FG Hannover

Amtliche Leitsätze:

1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung dar-ZBB 2002, 223über hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.
2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen „Erheblichkeitswert“ orientieren.
3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-) Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i. V. m. § 30a Abs. 5 AO zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte – auch Sammelauskünfte – bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO ist nicht geboten.

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