RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 812, 818 Abs. 2, 3Zu den bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags in Betracht kommenden Bereicherungsansprüchen, wenn der Verkäufer vor der Eigentumsübertragung zugunsten des Kreditgebers des Käufers das Grundstück mit einer Grundschuld belastet hat
BGB§ 812
BGB§ 818
BGH, Urt. v. 15.03.2002 – V ZR 396/00 (OLG Brandenburg), WM 2002, 915BGHUrt.15.3.2002V ZR 396/00WM 2002, 915OLG Brandenburg
Amtliche Leitsätze:
1. Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376 = WM 1991, 516).
2. Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u. a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.