RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, §§ 11, 55–57Zur Frage, wann bei einer Kapitalerhöhung die Bareinlage zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden ist (Änderung der Rechtsprechung)
GmbHG§ 7
GmbHG§ 8
GmbHG§ 11
GmbHG§ 55
GmbHG§ 56
GmbHG§ 57
BGH, Urt. v. 18.03.2002 – II ZR 11/01 (OLG Naumburg), DB 2002, 993 = WM 2002, 967BGHUrt.18.3.2002II ZR 11/01DB 2002, 993WM 2002, 967OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Frage der Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH, deren Ingangsetzung in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung in das Handelsregister bereits zu einer als Unternehmen anzusehenden Organisationseinheit geführt hat.
2. Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.
3. Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 – Leitsätze b, c = ZIP 1992, 1387).
4. Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.