RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 162, 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, § 364 Abs. 2, §§ 320, 397; ZPO § 843Keine Berufung des Gläubigers auf verspätete Leistung bei wahrheitswidrigem Bestreiten einer Scheckzahlung und anschließender Sperrung durch den Schuldner
BGB§ 162
BGB§ 269
BGB§ 270
BGB§ 364
BGB§ 320
BGB§ 397
ZPO§ 843
BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 293/00 (OLG Köln), ZIP 2002, 840 = BKR 2002, 419 = WM 2002, 999BGHUrt.7.3.2002IX ZR 293/00ZIP 2002, 840BKR 2002, 419WM 2002, 999OLG Köln
Amtliche Leitsätze:
1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und lässt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.
2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, dass er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, dass der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.