RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 130, 131, 142; AGB-Bk Nr. 14 Abs. 1; AGB-Spk Nr. 21 Abs. 1Anfechtbarkeit von Kontokorrentverrechnungen zur Rückführung eines ungekündigten Bankkredits sowie des AGB-Pfandrechts an Zahlungseingängen
InsO§ 130
InsO§ 131
InsO§ 142
AGB-BkNr. 14
AGB-SpkNr. 21
BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 223/01 (LG Berlin), ZIP 2002, 812 = BB 2002, 960 = BKR 2002, 388 = WM 2002, 951BGHUrt.7.3.2002IX ZR 223/01ZIP 2002, 812BB 2002, 960BKR 2002, 388WM 2002, 951LG Berlin
Amtliche Leitsätze:
1. Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Bk an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
2. Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.
3. Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.
4. Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.