RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
KO §§ 30, 31; SGB IV §§ 28d ffMögliche Kenntnis der Zahlungseinstellung trotz Empfangs einer Blitzüberweisung bei zuvor geplatztem Scheck
KO§ 30
KO§ 31
SGB IV§ 28d
BGH, Urt. v. 20.11.2001 – IX ZR 159/00 (OLG Schleswig), ZIP 2002, 228 = EWiR 2002, 297 (Grothe)BGHUrt.20.11.2001IX ZR 159/00ZIP 2002, 228EWiR 2002, 297 (Grothe)OLG Schleswig
Leitsätze:
1. Bei der Prüfung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen (hier: Kenntnis der Zahlungseinstellung) sind das „Platzen“ eines Schecks trotz nachfolgender Blitzüberweisung sowie die Nichteinhaltung von Zahlungszusagen für rückständige und aktuell fällige Beiträge selbst dann im Rahmen der Beweiserhebung kritisch zu würdigen, wenn der Betrieb des Schuldners auf den Vollstreckungsgläubiger (hier: Sozialversicherungsträger) im Übrigen einen „uneingeschränkt positiven Eindruck“ macht.
2. Die Arbeitnehmerbeiträge sind kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut, sie gehören vielmehr in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers (Bestätigung von BGH ZIP 2001, 2235).
3. Erhält der Vollzugsbeamte vom Schuldner einen Scheck, der anschließend nicht eingelöst wird, und weist der Schuldner den fraglichen Betrag sodann per Blitzüberweisung an, kann dennoch eine Zahlung unter Vollstreckungsdruck vorliegen, die als inkongruente Deckung zu behandeln ist (vgl. BGH ZIP 1997, 1929).