RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
BGB §§ 166, 168, 170, 179, 812, 814Auszahlungen einer Bank an (nicht mehr) Bevollmächtigten nach Vollmachtswiderruf
BGB§ 166
BGB§ 168
BGB§ 170
BGB§ 179
BGB§ 812
BGB§ 814
AG Schwabach, Urt. v. 19.09.2000 – 3 C 0771/00, WM 2001, 902AG SchwabachUrt.19.9.20003 C 0771/00WM 2001, 902
Leitsätze:
1. Der Widerruf einer Kontovollmacht ist eine geschäftsähnliche Erklärung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden.
2. Die Bank muss sich die Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht zurechnen lassen, sobald der Kontoinhaber gegenüber einem Mitarbeiter der Bank den Widerruf erklärt hat.
3. Zahlt ein Bankmitarbeiter später an den (vermeintlichen) Bevollmächtigten Geld aus, weil er keine positive Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hat, hat die Bank nur einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Geldempfänger.
4. Dem Rückforderungsanspruch steht § 814 BGB nicht entgegen, da der Bankmitarbeiter sich zwar die Kenntnis vom Widerruf zurechnen lassen muss, jedoch keine positive Kenntnis hat.