RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3Wirksamer Widerruf des Beitritts zu Publikumsgesellschaft auch nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
HWiG§ 1
HWiG§ 2
VerbrKrG§ 7
OLG Rostock, Urt. v. 01.03.2001 – 1 U 122/99 (rechtskräftig), ZIP 2001, 1009 = BB 2001, 904OLG RostockUrt.1.3.20011 U 122/99rechtskräftigZIP 2001, 1009BB 2001, 904
Leitsätze:
1. Das auf den Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft gerichtete Rechtsgeschäft ist, wenn die Gesellschaftsbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen.
2. Die Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes nicht entgegen.
3. Die dem Kunden gemäß § 2 Abs. 1 HWiG zu erteilende Widerrufsbelehrung muss eindeutig Auskunft über den Beginn der Widerrufsfrist geben. Dafür genügt eine reine Datumsangabe ohne Bezug zur Widerrufsfrist nicht.
4. Für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kann nicht auf die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG abgestellt werden.