RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 133, 157, 276, 812Ausführung und Auslegung eines Überweisungsauftrags nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge
BGB§ 133
BGB§ 157
BGB§ 276
BGB§ 812
OLG Schleswig, Urt. v. 27.07.2000 – 5 U 63/99 (rechtskräftig), WM 2001, 812OLG SchleswigUrt.27.7.20005 U 63/99rechtskräftigWM 2001, 812
Leitsätze:
1. Bei der Ausführung eines Überweisungsauftrags haben sich die Banken nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge zu richten. Sie haben ausschließlich die im Überweisungsformular niedergelegten oder sonst bei Erteilung des Auftrags gegebenen Weisungen zu befolgen. Mit dem Valutaverhältnis oder sonstigen mit der Überweisung verfolgten Interessen brauchen sie sich nicht zu befassen.
2. Auch bei der Auslegung des Inhalts eines Überweisungsauftrags hat die Bank das Prinzip der formalen Auftragsstrenge zu beachten. Wenn bei einem Überweisungsauftrag Kontonummer und Empfängerbezeichnung nicht übereinstimmen, so ist grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Die Bank hat sich deshalb an den Namen des Empfängers zu halten, weil dieser eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht und die Überweisung demgemäß bei einer Auslegung des Auftrags gemäß §§ 133, 157 BGB im Zweifel dem Namensträger und nicht dem Inhaber des durch die angegebene Nummer bezeichneten Kontos zugute kommen soll.