ZBB 2001, 186

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2001 Rechtsprechung III. Bundesgerichtshof GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 304, 305Dreimonatiger Referenzzeitraum für Ermittlung der angemessenen Abfindung ausscheidender Aktionäre („DAT/Altana“) GGArt. 14 AktG§ 304 AktG§ 305 BGH, Beschl. v. 12.03.2001 – II ZB 15/00 (OLG Düsseldorf), ZIP 2001, 734 = BB 2001, 1053 = DB 2001, 969 = WM 2001, 856BGHBeschl.12.3.2001II ZB 15/00ZIP 2001, 734BB 2001, 1053DB 2001, 969WM 2001, 856OLG Düsseldorf

Amtliche Leitsätze:

1. Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 = ZIP 1997, 1193 -- Guano, dazu EWiR 1997, 769 (Hüffer)).
2. Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Börsenwert. Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßgebend.
3. Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der – unter Ausschluss außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen – aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird.
4. Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden.

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