RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 768, 273; AGBG § 9Kein Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern bei offensichtlicher Unwirksamkeit der damit zu erfüllenden Sicherungsabrede
BGB§ 765
BGB§ 768
BGB§ 273
AGBG§ 9
BGH, Urt. v. 08.03.2001 – IX ZR 236/00 (OLG Hamm), ZIP 2001, 833 = WM 2001, 947 = ZfIR 2001, 452BGHUrt.8.3.2001IX ZR 236/00ZIP 2001, 833WM 2001, 947ZfIR 2001, 452OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.
2. Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozess zu beachten.
3. Ein genereller Ausschluss der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
4. Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.