RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
BGB §§ 823, 1004; BDSG § 28Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Mitteilung – Bloße Kreditkündigung
BGB§ 823
BGB§ 1004
BDSG§ 28
AG Wedding, Urt. v. 04.11.1998 – 6b C 243/98, NJW-RR 2000, 715AG WeddingUrt.4.11.19986b C 243/98NJW-RR 2000, 715
Leitsatz:
Liegt nur ein sogenanntes „weiches“ Negativmerkmal (hier: schlichte Kreditkündigung) vor, das sichere Rückschlüsse auf eine Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Schuldners nicht ohne sorgfältige Prüfung des Einzelfalls seitens der Kreditgeberin zuläßt, so darf die Bank der Schufa diesen Umstand nicht mitteilen, solange die Einzelfallprüfung nicht ganz überwiegende berechtigte Interessen an der Datenübermittlung zutage gefördert hat. Das ist selbstredend in einem Fall nicht anzunehmen, in dem der Schuldner (Ehefrau als zweite Kreditnehmerin) zwar seine eigene Leistungswilligkeit angezeigt, die Bank aber gebeten hat, vorrangig gegen einen anderen Kreditnehmer (geschiedenen Ehemann als Hauptkreditnehmer und Pkw-Käufer) vorzugehen.