ZBB 2000, 189

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung VI. Amtsgerichte BGB §§ 823, 1004; BDSG § 28Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Mitteilung – Bloße Kreditkündigung BGB§ 823 BGB§ 1004 BDSG§ 28 AG Wedding, Urt. v. 04.11.1998 – 6b C 243/98, NJW-RR 2000, 715AG WeddingUrt.4.11.19986b C 243/98NJW-RR 2000, 715

Leitsatz:

Liegt nur ein sogenanntes „weiches“ Negativmerkmal (hier: schlichte Kreditkündigung) vor, das sichere Rückschlüsse auf eine Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Schuldners nicht ohne sorgfältige Prüfung des Einzelfalls seitens der Kreditgeberin zuläßt, so darf die Bank der Schufa diesen Umstand nicht mitteilen, solange die Einzelfallprüfung nicht ganz überwiegende berechtigte Interessen an der Datenübermittlung zutage gefördert hat. Das ist selbstredend in einem Fall nicht anzunehmen, in dem der Schuldner (Ehefrau als zweite Kreditnehmerin) zwar seine eigene Leistungswilligkeit angezeigt, die Bank aber gebeten hat, vorrangig gegen einen anderen Kreditnehmer (geschiedenen Ehemann als Hauptkreditnehmer und Pkw-Käufer) vorzugehen.

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