RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 280; EuGVÜ Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1Zur Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 EuGVÜ, wenn diese nicht „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ geschlossen, sondern schriftlich angeboten und konkludent angenommen wurde; zur Frage der Haftung aus einer sogenannten „harten Patronatserklärung“
BGB§ 280
EuGVÜArt. 17
EGBGBArt. 27
EGBGBArt. 31
LG Berlin, Urt. v. 18.02.2000 – 94 O 93/99, WM 2000, 1060LG BerlinUrt.18.2.200094 O 93/99WM 2000, 1060
Leitsätze:
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVÜ auch in der Form geschlossen werden, daß diese im Rahmen einer Patronatserklärung schriftlich angeboten und durch schlüssiges Verhalten angenommen wird.
2. Verpflichtet sich ein Schuldner im Rahmen einer sogenannten harten Patronatserklärung, „dafür Sorge zu tragen, daß die …“ (dem Hauptschuldner gewährten) „Kredite einschließlich Zinsen und Nebenkosten fristgerecht zurückgeführt werden“, so ist er dem Begünstigten zum Ersatz des auf-ZBB 2000, 189grund der Insolvenz des Kreditnehmers entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dem Schuldner ein Verschulden an der Insolvenz des Kreditnehmers vorzuwerfen ist.