RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 276, 675; ec-Karten-Bedingungen der Sparkassen III Nr. 2.4Keine Errechenbarkeit der PIN
BGB§ 276
BGB§ 675
ec-Karten–Bedingungen der Sparkassen IIINr. 2.4
LG Darmstadt, Urt. v. 10.11.1999 – 2 O 571/97, WM 2000, 911LG DarmstadtUrt.10.11.19992 O 571/97WM 2000, 911
Leitsatz:
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es einem Dritten in realistischer Weise möglich ist, die Geheimzahl (PIN) zu entschlüsseln.
2. Wird an Geldautomaten mit der ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden PIN Geld abgehoben, spricht der erste Anschein dafür, daß entweder der rechtmäßige Karteninhaber selbst abgehoben hat oder aber ein Dritter von der PIN wegen ihrer unsachgemäßen Verwahrung Kenntnis erlangen konnte.