ZBB 2000, 184

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 328, 399, 816 Abs. 2, § 826Sittenwidrige Risikoverlagerung einer Bank auf Mitgläubiger durch Ausnutzen einer erheblichen Machtstellung und Leitungsbefugnis gegenüber dem Kreditnehmer BGB§ 328 BGB§ 399 BGB§ 816 BGB§ 826 OLG Köln, Urt. v. 10.09.1999 – 19 U 93/97 (rechtskräftig), ZIP 2000, 742OLG KölnUrt.10.9.199919 U 93/97rechtskräftigZIP 2000, 742

Leitsätze:

1. Nimmt eine Bank lediglich ohne Widerspruch zur Kenntnis, daß ein Kunde mit seinem Gläubiger vereinbart hat, auf seinem Bankkonto eingehende Gelder innerhalb einer bestimmten Frist an den Gläubiger weiterzuleiten, und erklärt sie nicht ausdrücklich, mit diesen Geldern entsprechend verfahren zu wollen, dann rechtfertigt ihr Verhalten nicht den Schluß, zwischen ihr und ihrem Kunden sei ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Gläubigers ihres Kunden, zustande gekommen.
2. Wer seine Berechtigung i. S. v. § 816 Abs. 2 BGB aus einer Abtretung herleitet, die infolge einer vertraglich notwendigen Genehmigung erst nach der Leistung an den angeblich Nichtberechtigten ex nunc wirksam wird, kann nicht die Herausgabe des Geleisteten verlangen.
3. Es ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, wenn eine Bank einen Kredit kündigt und von ihren vertraglichen Rechten auf Rückführung des Kredits Gebrauch macht, und zwar auch dann nicht, wenn dies in dem Bewußtsein geschieht, daß möglicherweise andere Gläubiger gefährdet werden.
4. Eine Bank, die als Kreditgeber über eine erhebliche Machtstellung und Leitungsbefugnis gegenüber ihrem auf sie besonders angewiesenen Kreditnehmer verfügt, ist anderen Gläubigern dieses Kreditnehmers spezifisch verantwortlich. Es kann sittenwidrig sein, wenn sie ihr eigenes unternehmerisches Risiko auf Mitgläubiger verlagert, insbesondere, ihre dominierende Stellung zu Lasten eines Mitgläubigers bewußt und gewollt zum eigenen Vorteil ausnutzt.

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