RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 254, 278, 670, 675 Abs. 1, § 840; ScheckG Art. 21Schadensersatzanspruch einer bezogenen Bank gegen die Inkassobank wegen Vorlage eines gefälschten Schecks
BGB§ 254
BGB§ 278
BGB§ 670
BGB§ 675
BGB§ 840
ScheckGArt. 21
OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.11.1999 – 3 U 28/99 (rechtskräftig), WM 2000, 953OLG KarlsruheUrt.2.11.19993 U 28/99rechtskräftigWM 2000, 953
Leitsätze:
1. Die Inkassobank ist aus dem im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr zwischen den Banken auch bei Einschaltung weiterer Kreditinstitute bestehenden Schuldverhältnis verpflichtet, die bezogene Bank über Verdachtsmomente zu unterrichten, die darauf schließen lassen, daß der vorgelegte Scheck gefälscht oder seinem Inhaber abhanden gekommen ist.
2. Die bezogene Bank muß sich eigenes Verschulden anrechnen lassen, wenn sie nicht sorgfältig geprüft hat, ob der Scheck gefälscht ist. Bei der Aufteilung des Schadens ist zu Lasten der bezogenen Bank auch ein Verschuldensanteil des Kontoinhabers zu berücksichtigen, wenn er die Scheckvordrucke nicht sorgfältig aufbewahrt hat.