RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 607Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Maßgabe des Zinsverschlechterungsschadens
BGB§ 242
BGB§ 607
OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.1999 – 9 U 138/99 (rechtskräftig), WM 2000, 669OLG StuttgartUrt.20.10.19999 U 138/99rechtskräftigWM 2000, 669
Leitsätze:
1. Ersparte Aufwendungen und weggefallenes Risiko der Bank, die von der Vorfälligkeitsentschädigung abzuziehen sind, bemessen sich nach der konkreten Darlehenssituation. Ein Abzug von nur 0,15 % der Darlehenssumme ist gerechtfertigt, wenn ein Kreditrisiko wegen der Bonität des Darlehensnehmers nicht erkennbar ist und der Verwaltungsaufwand sich nach der Darlehensauszahlung auf ein Minimum reduziert.
2. Beim Aktiv-Passiv-Vergleich ist für den Nettozinsschaden von dem effektiven Vertragszins und nicht vom Nominalzins auszugehen.