RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
VerbrKrG § 12 Abs. 1, § 11; BGB §§ 422, 425Wirksamkeit phasenverschiedener Kündigung eines Ratenkredits gegenüber Eheleuten
VerbrKrG§ 12
VerbrKrG§ 11
BGB§ 422
BGB§ 425
OLG Hamm, Urt. v. 22.09.1999 – 31 U 57/99, NJW-RR 2000, 714OLG HammUrt.22.9.199931 U 57/99NJW-RR 2000, 714
Leitsatz:
Ein gesamtschuldnerischer Ratenkredit kann wirksam nur in der Weise gekündigt werden, daß die Kündigung allen Gesamtschuldnern (hier: Eheleuten, die getrennt leben) gegenüber zeitgleich erfolgt; bestreitet auch nur ein Gesamtschuldner erfolgreich den Zugang der Erklärung, so muß die Bank eine formwirksame gleichzeitige Kündigung zur Vertragsbeendigung nachholen.