RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111b, 111g Abs. 2, 3Wirksamkeit der Arrestpfändung in nach § 111b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand auch bei Zulassung der Arrestvollziehung nach Ablauf der Vollziehungsfrist
ZPO§ 929
StPO§ 111b
StPO§ 111g
BGH, Urt. v. 06.04.2000 – IX ZR 442/98 (OLG München), ZIP 2000, 901BGHUrt.6.4.2000IX ZR 442/98ZIP 2000, 901OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird.
2. Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO.