RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 990, 989; ScheckG Art. 21Haftung der Bank bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks bei Unüblichkeit ihrer Weitergabe zahlungshalber im kaufmännischen Verkehr
BGB§ 990
BGB§ 989
ScheckGArt. 21
BGH, Urt. v. 15.02.2000 – XI ZR 186/99 (OLG Saarbrücken), ZIP 2000, 693 = WM 2000, 812 = EWiR 2000, 521 (Haertlein)BGHUrt.15.2.2000XI ZR 186/99ZIP 2000, 693WM 2000, 812EWiR 2000, 521 (Haertlein)OLG Saarbrücken
Leitsätze:
1. Auf die Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute sind die Rechtsprechungsgrundsätze zur Haftung beim Einzug disparischer Inhaberschecks anwendbar (im Anschluß an BGH ZIP 1996, 270).
2. Über den Umstand, ob die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmännischen Verkehr absolut unüblich ist und praktisch nicht vorkommt, ist durch Einholung einer auf den Zeitpunkt der Scheckeinreichung bezogenen Auskunft des DIHT oder eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Erhebungsgrundlage des Beweismittels muß eine bundesweite Befragung von Kaufleuten, die Orderschecks ausstellen und entgegennehmen, sowie ergänzend von Kreditinstituten sein.