RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 326 Abs. 1Schadensersatz wegen abredewidriger Versagung einer Kreditgewährung nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
BGB§ 326
OLG München, Urt. v. 16.12.1998 – 7 U 3932/98, EWiR 1999, 397 (Wehrt)OLG MünchenUrt.16.12.19987 U 3932/98EWiR 1999, 397 (Wehrt)
Leitsätze:
1. Versagt die Bank abredewidrig dem Kreditnehmer die Möglichkeit, über die von ihm zwecks Kreditgewährung gestellten Eigenmittel verfügen zu können, so liegt darin eine Verletzung einer vertraglichen Nebenabrede, die unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet.
2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann unter anderem dann gefordert werden, wenn die Bank die Erfüllung ihrer Verpflichtung ernsthaft und endgültig verweigert. Gegen die Annahme eines „letzten Wortes“ in diesem Sinne spricht, wenn die Bank im Ton ihres Bescheids so verbindlich bleibt, daß der Erklärungsempfänger nicht annehmen kann, die Bank werde sich einer Revision ihrer Auffassung nach Aufklärung möglicher Mißverständnisse aus einer vertragsfeindlichen Gesinnung heraus verschließen.