RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 675Versehentliche Gutschrift des Scheckerlöses nicht zugunsten des Scheckinhabers, sondern des im Scheck benannten Zahlungsempfängers
BGB§ 675
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.1998 – 19 U 163/97 (rechtskräftig), WM 1999, 954OLG KarlsruheUrt.18.6.199819 U 163/97rechtskräftigWM 1999, 954
Leitsätze:
1. Schreibt die bezogene Bank den Scheckbetrag aus Versehen nicht dem Scheckinhaber, sondern dem in der Scheckurkunde benannten Zahlungsempfänger gut, so erwirbt dieser keinen Anspruch, wenn er die Gutschrift nicht angenommen, sondern darin eine Fehlbuchung mit berechtigter Stornierung gesehen hat. Der Anspruch aus der Gutschrift ist auch deshalb nicht entstanden, weil die Gutschrift und ihre Stornierung in demselben Kontoauszug aufgeführt sind.
2. Schreibt die bezogene Bank anschließend den Scheckbetrag auf Weisung des Scheckinhabers einem namenlosen Konto „stille Beteiligung“ gut, so steht der Anspruch nicht dem anweisenden Komplementär, sondern seiner Bank zu, weil der Betrag gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als haftendes Eigenkapital der Bank dargestellt worden ist.