ZBB 1999, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 Rechtsprechung III. Oberlandesgerichte BGB §§ 421, 607; VerbrKrG §§ 3, 6Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Überziehung auf „Oder-Konto“ BGB§ 421 BGB§ 607 VerbrKrG§ 3 VerbrKrG§ 6 OLG Köln, Urt. v. 07.10.1998 – 5 U 88/98 (rechtskräftig), WM 1999, 1003OLG KölnUrt.7.10.19985 U 88/98rechtskräftigWM 1999, 1003

Leitsätze:

1. Für die wirksame Begründung einer Darlehensverpflichtung beider Kontoinhaber eines sogenannten Oder-Kontos wegen einer von dem Kreditinstitut lediglich geduldeten Überziehung dieses Kontos durch einen der Kontoinhaber bedarf es wegen der im Bankgeschäft allgemein üblichen Bestimmung in den Bedingungen für Oder-Konten, wonach jedem Kontoinhaber „vorübergehende Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen“ gestattet sind, nicht der Zustimmung des anderen Kontoinhabers.
2. Unter dem banküblichen Rahmen im Sinne dieser Bestimmung ist in der Regel ein Betrag von etwa 10 % über dem Umfang eines eingeräumten Überziehungskredits im Sinne von § 5 Abs. 1 VerbrKrG zu verstehen; dieser beträgt regelmäßig drei Nettomonatsgehälter oder das dreifache Monatseinkommen des Kontoinhabers.
3. War ein Überziehungskredit überhaupt nicht vereinbart, ist anzunehmen, daß sich der bankübliche Rahmen von Überziehungen auf rund 10 % des Umfanges eines nach den Umständen möglichen Überziehungskredits beläuft.

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