RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 421, 607; VerbrKrG §§ 3, 6Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Überziehung auf „Oder-Konto“
BGB§ 421
BGB§ 607
VerbrKrG§ 3
VerbrKrG§ 6
OLG Köln, Urt. v. 07.10.1998 – 5 U 88/98 (rechtskräftig), WM 1999, 1003OLG KölnUrt.7.10.19985 U 88/98rechtskräftigWM 1999, 1003
Leitsätze:
1. Für die wirksame Begründung einer Darlehensverpflichtung beider Kontoinhaber eines sogenannten Oder-Kontos wegen einer von dem Kreditinstitut lediglich geduldeten Überziehung dieses Kontos durch einen der Kontoinhaber bedarf es wegen der im Bankgeschäft allgemein üblichen Bestimmung in den Bedingungen für Oder-Konten, wonach jedem Kontoinhaber „vorübergehende Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen“ gestattet sind, nicht der Zustimmung des anderen Kontoinhabers.
2. Unter dem banküblichen Rahmen im Sinne dieser Bestimmung ist in der Regel ein Betrag von etwa 10 % über dem Umfang eines eingeräumten Überziehungskredits im Sinne von § 5 Abs. 1 VerbrKrG zu verstehen; dieser beträgt regelmäßig drei Nettomonatsgehälter oder das dreifache Monatseinkommen des Kontoinhabers.
3. War ein Überziehungskredit überhaupt nicht vereinbart, ist anzunehmen, daß sich der bankübliche Rahmen von Überziehungen auf rund 10 % des Umfanges eines nach den Umständen möglichen Überziehungskredits beläuft.