RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 119, 151, 397Einzug eines mit einem Vergleichsangebot übersandten Schecks als „Erlaßfalle“
BGB§ 119
BGB§ 151
BGB§ 397
OLG Dresden, Urt. v. 22.04.1998 – 12 U 175/98 (rechtskräftig), WM 1999, 949OLG DresdenUrt.22.4.199812 U 175/98rechtskräftigWM 1999, 949
Leitsatz:
Übersendet ein Darlehensnehmer seiner Bank einen Scheck zusammen mit einem Vergleichsangebot, kann trotz Einzugs des Schecks nicht von einer Bestätigung des Annahmewillens der Bank hinsichtlich des Vergleichs ausgegangen werden, wenn zwar die bezogene Bank den Scheck dem Ausstellerkonto belastet, die Empfängerbank den Einlösebetrag aber keinem Konto des Ausstellers gutgeschrieben hat. Es fehlt außerdem am Erklärungsbewußtsein der darlehensgebenden Bank, wenn der Scheck und das schriftliche Vergleichsangebot von verschiedenen Angestellten bearbeitet werden. Sie hat jedenfalls ihre Annahmeerklärung wirksam angefochten, wenn sie den Scheck unverzüglich von der bezogenen Bank zurückruft.