RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 242; HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG § 7Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz
BGB§ 242
HWiG§ 1
HWiG§ 2
VerbrKrG§ 7
OLG Hamm, Urt. v. 18.01.1998 – 31 U 146/98 (rechtskräftig), WM 1999, 1057OLG HammUrt.18.1.199831 U 146/98rechtskräftigWM 1999, 1057
Leitsätze:
1. Mit Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung findet ein zwischen zwei Parteien begründetes Kreditverhältnis durch Erfüllung sein Ende. Ein Widerrufsrecht nach Haustürwiderrufsgesetz erlischt daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG einen Monat nach diesem Zeitpunkt. Auf Kenntnis oder Unkenntnis des Kreditnehmers von seinem Widerrufsrecht nach § 1 HWiG und von seinem Erlöschen als Folge der Schadensersatzforderung der Bank kommt es nicht an.
2. Auf jeden Fall ist ein ehemals vorhandenes Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz spätestens nach Ablauf der Jahresfrist von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG als verwirkt anzusehen.