RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GesO § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1Kein Verrechnungsverbot für zwischen Gesamtvollstreckungsantrag und Verfügungsverbot enstandene Forderungen
GesO§ 2
GesO§ 7
GesO§ 10
BGH, Urt. v. 25.02.1999 – IX ZR 353/98 (OLG Dresden), ZIP 1999, 665BGHUrt.25.2.1999IX ZR 353/98ZIP 1999, 665OLG Dresden
Amtlicher Leitsatz:
Läßt eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbots gegen diesen, noch Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Girokonto zu, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditobergrenze verhindern, steht einer vertragsgemäßen Verrechnung der Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aufgrund Ausführungen weiterer Verfügungen des Kunden nicht das Aufrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO i. V. m. § 394 BGB entgegen. In diesem Umfange stellt die Verrechnung zugleich eine unanfechtbare Bardeckung dar.