RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 249 Satz 1, §§ 276, 768 Abs. 1 Satz 1Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers bei Verschweigen den Finanzierungszweck gefährdender Umstände durch die Bank
BGB§ 249
BGB§ 276
BGB§ 768
BGH, Urt. v. 11.02.1999 – IX ZR 352/97 (OLG Dresden), ZIP 1999, 574 = BB 1999, 760 = WM 1999, 678BGHUrt.11.2.1999IX ZR 352/97ZIP 1999, 574BB 1999, 760WM 1999, 678OLG Dresden
Amtlicher Leitsatz:
Verschweigt ein Kreditinstitut einem Kunden, der mit Hilfe eines Darlehens den Erwerb einer Sache finanzieren will, schuldhaft Umstände, die den Zweck des Kaufs gefährden, so kann der Kunde im Wege des Schadensersatzes die Anpassung des Darlehensvertrages verlangen. Dann ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kauf zu günstigeren Bedingungen abzuschließen und so den Kreditbedarf zu verringern. Darauf kann sich auch berufen, wer sich für die Kreditforderung gegen den Kunden verbürgt hat.