RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1AGB-Recht: Wirksamkeit von Preisklauseln einer Bank
BGB§ 280
BGB§ 281
BGB§ 307
KG, Urt. v. 16.10.2023 – 8 U 175/21 (LG Berlin)KGUrt.16.10.20238 U 175/21LG Berlin
Orientierungssatz:
1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch nicht inhaltlich kontrollfähige Klauseln unwirksam, wenn sie intransparent sind.
2. Die Preisklausel einer Bank betreffend der Anforderung einer Restschuldbestätigung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie nicht durch die beispielhafte Nennung des insbesondere in Betracht kommenden Falles einer kostenfreien Restschuldbestätigung nach § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BGB dem Kunden eine Vorstellung über die denkbaren Fälle kostenfreier Restschuldbestätigungen gibt und dadurch zugleich den Anwendungsbereich der kostenpflichtigen Auskunft abgrenzt und verdeutlicht.
3. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auf Nichtabnahmeentschädigung eine Pauschalierung des Schadens für die Berechnung enthält, ohne gem. § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB ausdrücklich dem Kunden den Nachweis zu gestatten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale.
4. Die Schlussabrechnung bei Darlehensrückführung, die notwendige Folge der Kontoschließung ist, stellt keine Sonderleistung dar.