ZBB 2024, 154

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungOberlandesgerichteZPO § 256 Abs. 1, § 301 Abs. 1, § 318Zur Kündigung eines Prämiensparvertrags ZPO§ 256 ZPO§ 301 ZPO§ 318 ZBB 2024, 155 OLG Brandenburg, Urt. v. 27.09.2023 – 4 U 76/23 (LG Frankfurt (Oder)), WM 2024, 160OLG BrandenburgUrt.27.9.20234 U 76/23WM 2024, 160LG Frankfurt (Oder)

Orientierungssätze

1. Der Annahmeverzug ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte.
2. Trotz grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (Anschluss BGH, Urt. v. 25. 11. 2003 – VI ZR 8/03). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dabei dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.
3. In Fällen eines Zinsnachzahlungsanspruchs, bei dem die angefallenen Zinsen gemäß der einbezogenen Bedingungen für den Sparverkehr am Jahresende jeweils thesauriert werden, beginnt die Verjährung noch gutzuschreibender Zinsen frühestens mit Beendigung des Vertrages, da Ansprüche auf (weitere) Zinsen frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig werden (Anschluss BGH, Urt. v. 6. 10. 2021 – XI ZR 234/20)

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