RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2, 3 Satz 1AGB-Klauseln zu Verwahrentgelten bei Giro- und Tagesgeldkonten zulässig
BGB§ 307
BGB§ 307
KG, Urt. v. 09.08.2023 – 26 U 129/21 (LG Berlin), ZIP 2024, 286KGUrt.9.8.202326 U 129/21ZIP 2024, 286LG Berlin
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf einem Tagesgeldkonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Bareinlagen auf dem Girokonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Soweit ein Entgelt von 0,50 % p. a. auf Einlagen von über 25.000 € zu entrichten ist, hielte diese konkrete Ausgestaltung aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 stand.
3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Entgeltpflicht für die Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN.