RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 138 Abs. 2, §§ 242, 490 Abs. 2 Satz 3, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1Rückforderung der in einer Aufhebungsvereinbarung zu einem Darlehnsvertrag vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung
BGB§ 138
BGB§ 242
BGB§ 490
BGB§ 812
OLG Bandenburg, Urt. v. 02.08.2023 – 4 U 160/22 (LG Cottbus), WM 2024, 268OLG BandenburgUrt.2.8.20234 U 160/22WM 2024, 268LG Cottbus
Orientierungssätze:
1. Wird in einer Aufhebungsvereinbarung zu einem Darlehnsvertrag die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts vereinbart, dann stellt diese Vereinbarung den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts dar, so dass kein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, vom Darlehensvertrag später durch eine einvernehmliche Vereinbarung abzuweichen. Eine solche Vereinbarung ist unabhängig davon wirksam, ob dem Darlehnsnehmer ein Kündigungsrecht zugestanden hätte.
2. Ein auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt in der Regel vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung mehr als 100 % über dem Marktwert liegt.
3. Die Berechtigung einer Bank, die Höhe des Vorfälligkeitsentgelt nach der Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Darlehnsnehmer ein Privatgutachten vorlegt, das unter Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode zu einem geringeren Vorfälligkeitsentgelt gelangt.
4. Der Satz „die Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgt ausschließlich, um meiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe des Grundstücks nachkommen zu können“ lässt den Rechtsbindungswillen des Unterzeichners im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung nicht entfallen.