RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2Zu den Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikums-KG gegenüber beitrittswilligen Anlegern
BGB§ 311
BGB§ 241
BGH, Urt. v. 24.10.2023 – II ZR 57/21 (OLG Hamburg), BKR 2024, 106 = DStR 2024, 12 = WM 2024, 9 = ZIP 2024, 75BGHUrt.24.10.2023II ZR 57/21BKR 2024, 106DStR 2024, 12WM 2024, 9ZIP 2024, 75OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft unterliegen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. 10. 2004 (BGBl I, 2630) gegenüber dem beitrittswilligen Anleger einer durch die Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes in ihrem persönlichen Anwendungsbereich und ihrer Reichweite näher ausgeformten und sanktionierten Aufklärungspflichten. Darüber hinausgehende Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Ergänzung BGH, Beschl. v. 25. 10. 2022 – II ZR 22/22).
2. Ein Altgesellschafter ist für den Vertrieb der Beteiligungen in sonstiger Weise verantwortlich, wenn er – gegebenenfalls mit weiteren Altgesellschaftern – eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft ausüben kann, die den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Vertriebsverantwortung trägt daneben auch der Altgesellschafter, der einen anderen mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt. Soweit die Fondsgesellschaft den Vertriebsauftrag erteilt, tragen die Vertriebsverantwortung die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter.