RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB §§ 242, 307 Abs. 3, §§ 488, 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 500 Abs. 2Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel im Bankverkehr mit Verbrauchern (Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung)
BGB§ 242
BGB§ 307
BGB§ 488
BGB§ 493
BGB§ 500
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.12.2022 – 17 U 132/21 (LG Frankfurt/M.), ZIP 2023, 185OLG Frankfurt/M.Urt.14.12.202217 U 132/21ZIP 2023, 185LG Frankfurt/M.
Leitsatz des Gerichts:
1. Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss.
2. Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21. 3. 2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.