RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. aZum Verbot der Besteuerung von Kapitalsammlungsvorgängen (Stempelsteuer bei Vermarktung von Anteilen an Anlagefonds) („IM GESTÃO DE ATIVOS u. a.“)
RL 2008/7/EGArt. 5
EuGH, Urt. v. 22.12.2022 – Rs C-656/21 (Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD), Portugal), WM 2023, 172EuGHUrt.22.12.2022Rs C-656/21WM 2023, 172Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD), Portugal
Orientierungssatz:
1. Das Verbot einer Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/7/EG gilt auch für Vorgänge, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, wenn diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde. Die „Ausgabe“ von Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/7/EG umfasst den Ersterwerb von Wertpapieren, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt.
2. Dienstleistungen der Vermarktung von Anteilen an Anlagefonds, wie sie im Streitfall erbracht wurden, die eine enge Verbindung mit den Vorgängen der Ausgabe und dem Inverkehrbringen von Anteilen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/7/EG aufweisen, können als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital anzusehen sein. Als solcher fällt ihre Belastung mit einer Stempelsteuer unter das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/7/EG vorgesehene Verbot der Erhebung einer indirekten Steuer.