ZBB 2023, 127

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2023 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL (EU) 2015/849 Art. 18 Abs. 1, 3, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c, d, Art. 14 Abs. 5Sorgfaltspflichten des Verpflichteten gegenüber Kunden zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Rödl & Partner“) RL (EU) 2015/849Art. 18 RL (EU) 2015/849Art. 13 RL (EU) 2015/849Art. 14 EuGH, Urt. v. 17.11.2022 – Rs C-562/20 (Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland)), WM 2023, 12EuGHUrt.17.11.2022Rs C-562/20WM 2023, 12Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland)

Urteilsausspruch:

1. Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission i. V. m. Art. 5 und Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einem Verpflichteten nicht auferlegt, einem Kunden allein deshalb automatisch ein hohes Risikoniveau zuzuschreiben und folglich verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden anzuwenden, weil es sich bei diesem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt, einer der Angestellten dieses Kunden Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein Mitgliedstaat kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der Geld-ZBB 2023, 128wäsche und der Terrorismusfinanzierung hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind.
2. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 i. V. m. Art. 8 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er dem Verpflichteten nicht auferlegt, bei der Ausübung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, sofern der Verpflichtete der zuständigen nationalen Behörde andere geeignete Unterlagen vorlegen kann, die zum einen belegen, dass er die zwischen diesem Kunden und dem Dritten ausgeführte Transaktion und begründete Geschäftsbeziehung analysiert hat, und zum anderen, dass er dies bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten, die in Anbetracht der ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, gebührend berücksichtigt hat.
3. Art. 14 Abs. 5 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden – gegebenenfalls verstärkte – Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insbesondere, wenn bei diesem Kunden eine Änderung von Umständen vorliegt, und zwar unabhängig davon, dass die im nationalen Recht festgelegte Frist für die Durchführung einer neuen Bewertung des Risikos in Bezug auf diesen Kunden noch nicht abgelaufen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Kunden, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
4. Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, sicherstellen muss, dass die veröffentlichten Informationen mit den in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen genau übereinstimmen.

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