RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 307 Abs. 3, § 138Bereitstellungsprovision in AGB als Preisabrede nicht kontrollfähig
BGB§ 307
BGB§ 138
OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2021 – 17 U 545/20, openJur 2021, 32502 = MDR 2022, 110 = WM 2022, 120OLG KarlsruheUrt.12.10.202117 U 545/20openJur 2021, 32502MDR 2022, 110WM 2022, 120
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen
„Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab … nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen.“
ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 24. 3. 2020 – XI ZR 516/18, juris).
2. Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100 % übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins.
3. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer – wie jetzt – bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100 % nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste ZBB 2022, 140in Niedrigzinsphasen – spiegelbildlich zur Hochzinsphase – eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.