RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 502 Abs. 1, § 502 Abs. 2, § 812 Abs. 1Kein Anspruch des Darlehensnehmers auf Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode
BGB§ 502
BGB§ 502
BGB§ 812
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 13.08.2021 – 24 U 270/20 (LG Darmstadt), ZIP 2021, 2118OLG Frankfurt/M.Urt.13.8.202124 U 270/20ZIP 2021, 2118LG Darmstadt
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind klar und verständlich und damit auch nicht unzureichend, wenn der Zinsverschlechterungsschaden bei Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode unter Hinweis auf die dabei wesentlichen Parameter beschrieben wird. Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln müssen nicht angegeben werden.
2. Auch Einzelheiten zum Umfang der zu ersetzenden Zinseinbußen müssen nicht genannt werden, wenn sich die Berechnung für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen ergibt.
3. Eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode kann der Darlehensnehmer nicht verlangen.